Grundstücksrecht

  1. Im Grundstücksrecht ist der Notar vor allem im Bereich des Grundstückskaufvertrages tätig. Der Notar entwirft und beurkundet beispielsweise Verträge über den Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken, Eigentumswohnungen, Erbbaurechten und Wohnungs- und Teilerbbaurechten.

    Der Notar hat dabei die Aufgabe, durch die ausgewogene Gestaltung des Kaufvertrages sowohl den Verkäufer, als auch den Käufer der Immobilie vor ungesicherten Vorleistungen zu bewahren. Der Käufer wird vor einer solchen Vorleistung in der Regel dadurch geschützt, dass er den Kaufpreis erst nach notarieller Fälligkeitsmitteilung bezahlen muss. Umgekehrt soll der Verkäufer das Eigentum erst dann verlieren, wenn er den Kaufpreis erhalten hat. Dies wird im Regelfall durch eine sog. Umschreibungssperre, d.h. die Überwachung des Eigentumswechsels durch den Notar, sichergestellt.

    Aber auch bei anderen Vertragsgestaltungen ist der Notar gefragt, beispielsweise wenn es um den Erwerb von einem Erschließungsträger, um Bauträgerkaufverträge oder um den Erwerb von städtischem Grundbesitz geht. In solchen Fällen sind oftmals andere rechtliche Vorgaben zu berücksichtigen und der Vertrag ist von dem Notar nach den Vorgaben der Beteiligten auf die Besonderheiten des Einzelfalls abzustimmen. Da jeder Fall anders liegt, hat der Notar hier besondere Gestaltungsaufgaben zu erfüllen.

    Der Notar ist im Bereich des Grundstücksrechts weiter für die Bestellung von Grundpfandrechten, Dienstbarkeiten und sonstigen dinglichen Rechten zuständig. Gegenstand der Tätigkeit des Notars ist daher auch die Eintragung von Hypotheken und Grundschulden in das Grundbuch – insbesondere zum Zwecke der Finanzierung des Kaufs einer Immobilie – sowie die Regelung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten durch die Bestellung von Grunddienstbarkeiten und beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten (z.B. Wegerechten, Leitungsrechten und sonstigen Benutzungsrechten).

    Dem Notar obliegt im Grundstücksrecht auch die Beglaubigung von grundbuchmäßigen Erklärungen sonstiger Art, z.B. von Löschungsanträgen, Löschungsbewilligungen, Grundbuchberichtigungsanträgen sowie von Verwalterprotokollen von Wohnungseigentümer- gemeinschaften und Zustimmungen von Verwaltern zu Kaufverträgen über Wohnungs- und Teileigentum.

  2. Sind an einer Urkunde nur Angehöriger einer Familie beteiligt, werden Immobilien häufig auch durch sog. Übertragungs- oder Überlassungsverträge überschrieben. Dies wird häufig im Rahmen einer „vorweggenommenen Erbfolge“ gewünscht, wenn z.B. die Eltern beschließen, ihr Haus an eines ihrer Kinder zu übertragen. Auch in diesem Bereich hilft der Notar bei der Erstellung des Übertragungsvertrages, der Einräumung von Wohnungs- und Nießbrauchsrechten, Rentenzahlungsverpflichtungen, dauernden Lasten und sonstigen dinglichen Rechten.

    Der Notar ist dabei auch Ansprechpartner für die im Zusammenhang mit einer Übertragung auftauchenden erbrechtlichen Fragen, z.B. der Gleichstellung „weichender Geschwister“ oder der Abstimmung mit einer bereits vorhandenen oder noch zu erstellenden Verfügung von Todes wegen (Erbvertrag, Testament) oder einem Ehevertrag.

  3. In allen Bereichen des Immobilienrechtes kann eine Vorbesprechung mit dem Notar – manchmal auch mit seinen Mitarbeitern – erfolgen. Bei Übertragungsverträgen sollte ein Vorgespräch mit dem Notar stets erfolgen, da nur in einer solchen persönlichen Unterredung von dem Notar die Folgen und Bedeutung einer solch weitreichenden Entscheidung ausreichend gewürdigt werden können.

  4. Geht es jedoch um Kaufverträge zwischen fremden Personen, ist eine persönliche Besprechung oftmals nicht zwingend erforderlich. Hier kommt es den Beteiligten häufig auf einen schnellen Kaufvertragsabschluss an. Wenn die erforderlichen Angaben vorliegen, die unserem Büro auch telefonisch, per E-Mail oder Fax durchgegeben werden können, kann der Notar auch ohne ein persönliches Vorgespräch einen Entwurf erstellen, auf dessen Grundlage die Beurkundung erfolgt. Erst recht ist dies der Fall, wenn ein Makler den Vertrag vermittelt hat. In solchen Fällen ist es für uns Notare und unsere Mitarbeiter in der Regel selbstverständlich, dass ein Entwurf des betreffenden Vertrages so schnell wie möglich (meistens innerhalb von einem oder zwei Tagen nach der Übermittlung aller erforderlichen Angaben) erstellt wird.

    Bei schwierigeren Vertragsgestaltungen kann dies im Einzelfall länger dauern, wobei die Bearbeitungsdauer dann der größeren Schwierigkeit und dem Bemühen des Notars geschuldet ist, die Beteiligten sorgfältig und ausreichend zu beraten.